§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet „Ostseebrücke e. V.“ Der Verein ist rechtsfähig gemäß § 21 BGB.
2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen und sozialen Verhältnisse im Königsberger Gebiet/Kaliningradskaja Oblast der Russischen Förderation. Den Bewohnern des Gebietes/Oblast wird ein Bildungs- und Deutschunterichtsangebot gemacht, um die Möglichkeiten des kulturellen Austausches und der Völkerverständigung zu erweitern. Deshalb sollen auch gemeinsame kulturelle deutsch-russische Einrichtungen sowie der Erhalt historisch wertvollen Kulturgutes gefördert werden.
2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Deutschunterrichtskurse für Schulpflichtige und Erwachsene,
• die Betreuung russischer Besucher in Deutschland,
• die Förderung von Begegnungen in unserem Land und den Austausch von Informationen über unsere Länder,
• Beschäftigungsfördernde Maßnahmen, die geeignet sind, die in Teilen der Bevölkerung gegebene Armut zu mildern,
• Hilfeleistung für bedürftige Personen,
• Unterstützung von Kindertagesstätten,
• Erhalt von kulturell wertvoller Bausubstanz,
• Förderung deutsch/russischer Begegnungsstätten und deutsch/russischer Veranstaltungen
3. Bei allen Aktivitäten des Vereins ist auf Nachhaltigkeit zu achten. Insbesondere sollen Förderprojekte durch organisatorische Maßnahmen und Verträge so angelegt sein, dass sie im Falle des Ausscheidens einzelner natürlicher Personen nicht gefährdet werden.
4. Die Arbeit des Vereins erfolgt auf der Grundlage des geltenden Völkerrechtes und der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation.
5. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht. Als korporative Mitglieder können juristische Personen und Personenvereinigungen aufgenommen werden.
2. Die Aufnahme neue Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag, durch Beschluss und unverzügliche Mitteilung des Vorstandes.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, jede Änderung seiner Anschrift dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
5. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres dem Verein erklärt werden.
6. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhalten, dem Vereinszweck gröblich zuwidergehandelt oder Bestimmungen dieser Satzung missachtet hat. Vor der Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf Gehör. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich unter Angabe der Ausschlussgründe per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und binnen 4 Wochen (Datum des Poststempels!) an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch beschließt die nächste Mitgliederversammlung, auf der das betreffende Mitglied kein Anwesenheitsrecht hat, endgültig. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe unverzüglich per Einschreiben mir Rückschein mitzuteilen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7. Über die Aufnahme neuer Mitglieder und abgelehnte Aufnahmeanträge ist in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 4 Finanzen
1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.
2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag an den Vereinsvorstand kann der Jahresbeitrag aus sozialen Gründen ermäßigt werden. Der Beitrag von kooperativen Mitgliedern wird zwischen ihnen und dem Vereinsvorstand vereinbart.
3. Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand ein Haushaltsplan über die zu erwartenden Einnahmen und den geplanten Ausgaben des Vereins erstellt.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Aus Gründen sprachlicher Einfachheit sind Amtsbezeichnungen in dieser Satzung männlichen Geschlechts. Wir ein Amt durch eine Frau ausgeübt, so ist die weibliche Form zu verwenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht und die Pflicht, über die Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu deren Tagesordnung folgende Punkte gehören müssen:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung
• Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme des Haushaltsplanes
3. Der Mitgliederversammlung sind darüber hinaus folgende Aufgaben vorbehalten, die gegebenenfalls in der Tagesordnung genannt werden müssen:
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes
• Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Anträge gemäß § 6, Absatz 10
• Beschlussfassung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im zweiten Quartal eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet unverzüglich statt, wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht oder wenn mindestens 30 Mitglieder in schriftlichen Anträgen unter Angabe des Grundes an den Vorstand verlangen.
5. Einberufen wird eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Anfangszeit.
6. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme, korporative Mitglieder üben ihr stimmrecht durch einen Ihrer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus. Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung satzungsgemäß aufgenommen worden ist. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied durch eine handschriftliche Vollmacht übertragen werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
9. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Beschluss ist nur dann möglich, wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung deutlich benannt wurde. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung per Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
10. Jedes Mitglied hat das Recht, die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung durch Anträge zu ergänzen. Ein Antrag muss spätestens 8 Tage vor der Versammlung (Datum des Poststempels!) schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet und soll persönlich auf der Versammlung vorgetragen werden. Anträge, die dem Vorsitzenden vor Einberufung der Versammlung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, die mit der Einladung verschickt wird. Später eingehende Anträge müssen nicht nachträglich an die Mitglieder verschickt werden, jedoch ist der Vorsitzende bei Nachfrage einzelner Mitglieder zur Auskunft über derartige Anträge verpflichtet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind sie auf die Tagesordnung zu setzen. Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung der Tagesordnung können aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt werden. Sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gül-tigen Stimmen beschlossen worden ist.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen enthalten muss. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben werden.
§ 7 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Im Außenverhältnis ist jeder von ihnen allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Zur Leitung einer Vorstandsitzung oder einer Mitgliederversammlung bedarf der stellvertretende Vorsitzende einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorsitzenden.
4. Als Anschrift des Vorstandes gilt für Mitglieder in allen Fragen der Geschäftsführung die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
5. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt, im Amt. Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.
6. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl vornimmt. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Zuwahl aus dem Kreise der Mitglieder eine Ergänzung herbeiführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
7. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abwahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Neuwahl erfolgt.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden geleitet werden. Zu einer Vorstandssitzung lädt der Vorsitzende spätestens drei Tage vorher alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder fernmündlich unter Angabe von Ort und Zeit ein. Die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Ausnahmefall kann ein Vorstandsbeschluss auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wehe gefasst werden.
9. Jeder Beschluss des Vorstandes muss zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden. Darüber hinaus sollen über Vorstandssitzungen kurze Niederschriften angefertigt werden, in denen Ort, Datum und Teilnehmer der jeweiligen Sitzung sowie Abstimmungsergebnisse verzeichnet sind.
10. Die Mitglieder des Vorstandes über ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt gem. § 6 Abs. 3 der Satzung jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Vorstandsmitglieder sind hierfür nicht wählbar. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassen und der Buchführung. Die Kassenprüfung soll innerhalb des letzten Vierteljahres vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Bericht über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung jährlich zu erstatten.
§ 9 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderung
1. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die eine Satzungsänderung erfolgen soll, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Änderungen am Vereinszweck (§ 2 dieser Satzung) bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag zur Satzungsänderung muss schriftlich gestellt werden und der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beigefügt werden.
§ 11 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit für den Auflösungsbeschluss genügt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den „Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Kriegsgräberfürsorge) zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
1. Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 17. Mai 1992 beschlossen und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. August 1992 geändert bzw. ergänzt. Sie trat nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Weitere Änderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 20. Januar 1996, 16. Mai 1998 und 17. November 2001 beschlossen.
